Bei Pflanzen, die unter festgelegten Behandlungsbedingungen mit einem biologischen Düngemittel kultiviert werden, soll untersucht werden, ob der Anteil der Pflanzen, die eine Zielwuchshöhe erreichen, über einem Referenzwert von \(80\,\%\) liegt. Der Referenzwert stammt aus früheren unbehandelten Versuchen.
a) Welche Nullhypothese \(H_0\) muss gewählt werden, wenn eine Erfolgsrate über dem Referenzwert statistisch gestützt werden soll?
b) Beurteile die folgende Aussage: „Wenn man das Signifikanzniveau von \(\alpha = 5\,\%\) auf \(\alpha = 1\,\%\) senkt, wird es schwieriger, eine Erfolgsrate über dem Referenzwert statistisch zu stützen, und die maximale Wahrscheinlichkeit eines Fehlers 1. Art sinkt.“
c) Ein Test mit \(n = 100\) Pflanzen liefert ein Ergebnis, das nicht im Ablehnungsbereich von \(H_0\) liegt. Darf man daraus zwingend schließen, dass der Anteil der Pflanzen mit der gewünschten Wuchshöhe tatsächlich nur \(80\,\%\) oder weniger beträgt? Begründe deine Entscheidung unter Verwendung eines Fachbegriffs.
Denkanstöße
- Welche Parameterwerte gehören zu der Aussage, die mit den Daten statistisch gestützt werden soll?
- Was passiert mit der Größe des Ablehnungsbereichs, wenn man die Irrtumswahrscheinlichkeit \(\alpha\) verringert?
- Bedeutet das Ausbleiben eines Beweises für eine Theorie automatisch, dass das Gegenteil wahr ist?
Lösung
1. Wahl der Nullhypothese: Um statistische Evidenz für eine Erfolgsrate über \(80\,\%\) zu erhalten, wird \(H_0:p\le0{,}8\) gegen \(H_1:p>0{,}8\) getestet. Wird \(H_0\) verworfen, sprechen die Daten für eine Erfolgsrate über dem Referenzwert; daraus folgt noch keine Aussage darüber, wodurch ein Unterschied verursacht wurde.
2. Beurteilung der Aussage: Die Aussage ist korrekt. Ein kleineres Signifikanzniveau \(\alpha\) führt beim üblichen einseitigen Test zu einem kleineren Ablehnungsbereich, sodass extremere Stichprobenergebnisse nötig sind, um \(H_0\) abzulehnen. Gleichzeitig sinkt die maximal zulässige Wahrscheinlichkeit, \(H_0\) fälschlicherweise zu verwerfen. Das Signifikanzniveau ist jedoch keine nachträgliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die konkrete Schlussfolgerung wahr ist.
3. Schlussfolgerung aus Nicht-Ablehnung: Nein, man darf dies nicht zwingend schließen. Dass das Ergebnis nicht im Ablehnungsbereich liegt, bedeutet nur, dass die vorliegenden Daten nicht ausreichen, um \(H_0\) mit dem gewählten Niveau zu verwerfen. Tatsächlich könnte \(p>0{,}8\) gelten, ohne dass die Stichprobe dies deutlich genug zeigt; dann liegt ein Fehler 2. Art vor. Ein nicht signifikantes Ergebnis ist kein Beweis für die Richtigkeit der Nullhypothese.
Antwort
a) \(H_0: p \le 0{,}8\)
b) Die Aussage ist richtig: Ein kleineres \(\alpha\) erhöht beim üblichen einseitigen Test die Hürde für die Ablehnung von \(H_0\) und senkt gleichzeitig die maximal zulässige Wahrscheinlichkeit eines Fehlers 1. Art; daraus folgt keine nachträgliche Wahrheitswahrscheinlichkeit.
c) Nein, da ein Fehler 2. Art vorliegen kann. Das Nicht-Ablehnen von \(H_0\) ist kein Beweis für deren Richtigkeit, sondern nur ein Mangel an Beweisen für \(H_1\).